Satzung

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§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen „Kinder von nebenan“
(2) Er hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31.12.1993.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. A O).
(2) Zweck des Vereins ist es, Freizeitangebote für Kinder zu organisieren.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch verschiedene Projekte wie z.B.

  • Pädagogisch betreute Freizeitangebote im Stadtteil
  • Organisierung von Ferienfahrten und Spielfesten

Die Arbeit des Vereins ist lebensweltorientiert und berücksichtigt die individuellen Bedürfnisse der Kinder. Sie zielt auf ein eigenverantwortliches Handeln, die Bildung von sozialem Kapital und eine gesundheits- förderliche Lebensweise ab. Prinzipien der Arbeit des Vereins sind:

  • Wir grenzen keine Kinder aus.
  • Wir gehen auf die unterschiedlichen Bedürfnisse von Jungen und Mädchen bewusst ein.
  • Wir verstehen die Freizeit der Kinder als eine Zeit, die die Kinder selbst bestimmt verbringen. In diesem Sinne sollen die Kinder die Freizeitangebote als offene Angebote nutzen können.
  • Wir verfolgen einen ganzheitlichen Gesundheitsansatz

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Der Verein wendet sich insbesondere an Bürgerinnen und Bürger, die an der Freizeitgestaltung der Kinder interessiert sind.
(2) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Zweck des Vereins unterstützt.
(3) Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch schriftlich erklärten Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste, Ausschluss oder Tod.
(5) Die Streichung erfolgt, wenn sich ein Mitglied langjährig nicht mehr an den Vereinsaktivitäten beteiligt oder unbegründet Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet hat und auf Ansprache / Anschreiben nicht reagiert. Über die Streichung entscheidet der Vorstand.
(6) Verstößt ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins, so kann es durch den Vorstand aus- geschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung ge- geben werden.

§ 5 Beiträge

(1) Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuwendungen öffentlicher und nicht- öffentlicher Zuwendungsgeber.
(2) Jedes Mitglied des Vereins beteiligt sich an den finanziellen Lasten der Vereinsverwaltung durch einen finanziellen Beitrag:

  • Mitglieder ohne festes oder mit nur geringem Einkommen (z.B. Schüler, Studenten, Arbeitslose, Rentner) zahlen 1,00 €pro Monat.
  • Alle anderen Mitglieder zahlen 3 €pro Monat.

(3) Die Mitglieder leisten weitere Beiträge nach Maßgabe des Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe, Beitragsart und Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.
(4) Formen weiterer Beitragsleistung können sein:

  • Finanzielle Beiträge
  • Materielle Beiträge
  • Eigene Arbeitsleistungen.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der oder die Vorsitzende und die beiden Stellvertreter. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer des Geschäftsjahres gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgen- de Aufgaben:

  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung
  • Vertretung des Vereins gegenüber dritten

Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(5) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens sechs mal statt.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(7) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst wer- den, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren erklären. Schriftlich oder fern- mündlich gefasste Beschlüsse sind zu protokollieren und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschrei- ben.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan.
(2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Sie wählt für das Geschäfts- jahr den Vorstand, beschließt die inhaltlichen Schwerpunkte der Arbeit und beschließt Satzungsänderun- gen.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfor- dert oder wenn es mindestens zehn Prozent der Vereinsmitglieder fordern.
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von zehn Kalendertagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe eines Vorschlages des Vorstan- des zur Tagesordnung.
(5) Die Mitgliederversammlung beschließt den Jahresbericht des Vorstandes und die Jahresrechnung und entscheidet über die Entlastung des Vorstandes. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vor- stand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören, um die Buchführung einschließlich Jah- resabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
(6) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimm- recht ist nicht übertragbar.
(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(8) Satzungsänderungen sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung anzukündigen.
(9) Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
(10) Die Satzungsänderung ist allen Vereinsmitgliedern innerhalb von sechs Wochen schriftlich mitzutei- len.

§ 9 Beurkundung von Beschlüssen

Die in den Vorstandssitzungen und in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 10 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversamm- lung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den KINDERRING Berlin e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.

Berlin, den 7. März 2007

Eintragung der Satzungsänderung ins Vereinsregister erfolgte am 24.7.2007

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